Dies entschied heute das Landgericht München I im Rechtsstreit zwischen der Erfinderin des kleinen Kobolds Ellis Kraut und der Zeichnerin Barbara von Johnson, die der Figur mit ihren Zeichnungen das Gesicht gegeben hat. Hintergrund des Streites war eine Malaktion der Zeichnerin, bei der diese Kinder eine Freundin für Pumuckl malen ließ, denn er habe “es verdient, eine Freundin zu bekommen”. Ellis Kraut sah dadurch ihre Rechte verletzt, da die als literarische Urheberein den alleinigen Anspruch darauf habe sein Leben weiterzuentwickeln, außerdem sei Pumuckl eine “unsexuelle Figur”.
Die Geschichte der Zusammenarbeit zwischen Kraut und von Johnson begann mitte der sechziger, als die bisher nur für Hörbücher existierende Figur ein Gesicht bekommen sollte. Von daher bildet sich ein literarischer und ein künstlerischer Urheberrechtsanspruch – manchmal als “Zwei-Mütter-Theorie” bezeichnet.
Als die “künstlerische Mutter” im März bei einer Aktion im bayerischen Landshut dem Pumuckl eine Frau zur Seite stellen wollte, sah sich Ellis Kraut trotz eidesstaatlicher Versicherung dies nicht als Weiterentwicklung der Pumuckl Geschichte, sondern als Animierung der Vorstellung einer Pumuckl Frau zu verstehen, in ihrem Recht beeinträchtigt und klagte. Im übrigen stritt sie ab, dass der Pumuckl männlich sei.
“Der Pumuckl ist und bleibt ein Nachfahre der Klabauter, also ein Geistwesen. Grundsätzlich haben Geistwesen kein ausgeprägtes Geschlecht”
Allerdings gibt es durchaus Stellen, die einen eher männlichen Kobold erkennen lassen, wie das Erröten oder die freudige Reaktion auf die Vorstellung einer “Frau Kobold, also eine Koboldine, die einen Herrn Kobold sucht”. (Wikipedia)
Das Gericht hat heute entsprechend entschieden, dass die Rechte von Ellis Kraut nicht verletzt worden wären.
Es “lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Beklagte die Geschichte um den Pumuckl habe weiterführen und damit der Klägerin die Urheberschaft an der literarischen Figur des Pumuckl habe streitig machen wollen. Die Beklagte habe nämlich nicht angedeutet, das literarische Werk ‚Pumuckl’ fortsetzen zu wollen, sondern lediglich im Rahmen ihrer Meinungsfreiheit geäußert, dem Pumuckl eine Freundin zu gönnen. Es sei auch jedermann unbenommen, öffentlich kundzutun, in seinem privaten Bereich den Pumuckl in den Hafen der Ehe zu führen. “
In dem Sinne freue ich mich den “Helden” aus Jugendtagen dann auch jemanden beiseite zu stellen, der ihn – wie von Johnson es audrückte – “schon mal [sagt], geh’ Pumuckl, so wild brauchst nicht sein”.
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